Gemäß § 5 Abs 2 RichtWG idF 2.MILG werden auf der Grundlage des Jahresdurchschnittswertes des VPI 2010 für das Jahr 2018 (= 116,3) am 1. April 2019 neue Richtwerte mietrechtlich wirksam werden. Für neue Mietverträge ab 1. April 2019 erfolgt die Richtwertmietzinsberechnung auf Basis der neuen Richtwerte. Mietzinserhöhungen aufgrund vertraglicher Wertsicherungsvereinbarungen bei bestehenden Richtwertmietverträgen können ab der Mietzinsperiode Mai 2019 begehrt werden.
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